Humboldt-Universität zu Berlin - Gesamtpersonalrat

VBL-Bonuspunkte

VBL-Bonuspunkte: Beanstandung (Widerspruch) oder Klage nicht mehr erforderlich!

Quelle: Hauptvorstand GEW, Referat Beamten- und Sozialpolitik


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; siehe http://vbl.de/) hat in seiner Sitzung am 30. November 2006 beschlossen, in der Pflichtversicherung sowohl im Abrechnungsverband West als auch im Abrechnungsverband Ost im umlagefinanzierten Versorgungskonto I Bonuspunkte in Höhe von 0,25 Prozent der dort bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt erworbenen Versorgungspunkte zuzuteilen.

Für die Jahre 2004 und 2005 waren keine Bonuspunkte gutgeschrieben worden. In einigen Bundesländern (wie in Berlin) gab es daraufhin Aufrufe zum Widerspruch gegen die von der VBL versandten Versicherungsnachweise. Hierzu hat der Verwaltungsrat der VBL am 30.11.2006 beschlossen, hinsichtlich der Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 in der Frage der Vergabe von Bonuspunkten auf die Einhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Beanstandung dieser Versicherungsnachweise sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Entsprechendes gelte für die Erhebung einer Klage zum ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht der VBL.

Das bedeutet, dass niemand die Versicherungsnachweise 2004 und 2005 gegenüber der VBL beanstanden oder gar Klage erheben muss, um seine Rechte zu wahren. Sollte höchstrichterlich entschieden werden, dass die Entscheidung, 2004 und 2005 keine Bonuspunkte zu vergeben, nicht rechtens war, will die VBL alle Versicherten entsprechend "informieren" – aber so was kann bekanntlich ein paar Jahre dauern.

Zum Hintergrund:

Bei der Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Punktesystem war im Tarifvertrag vereinbart worden, dass auch im (weiterhin) umlagefinanzierten Pflichtversicherungssystem für jeden Versicherten ein Konto eingerichtet wird (das ist das oben genannte "Versorgungskonto I"). Dort werden in Abhängigkeit von der Höhe des pflichtversicherten Entgelts und dem Lebensalter "Versorgungspunkte" gutgeschrieben. In diese Gutschrift ist – über den Altersfaktor – bereits eine Mindestverzinsung eingearbeitet. Darüber hinaus wurde im Tarifvertrag vereinbart, unter bestimmten Voraussetzungen "Bonuspunkte" gutzuschreiben, falls die Verzinsung des Kapitals bei den 20 größten deutschen Pensionskassen eine bestimmte Höhe erreicht.

Die Bonuspunkte sind also eine Art erfolgsabhängige Überschussbeteiligung – allerdings wird hier nicht der Erfolg der VBL belohnt, sondern es wird in Abhängigkeit vom Erfolg anderer Kassen eine Versorgungszusage erhöht. Eine "echte" Verzinsung gibt es weder in Höhe der garantierten Mindestverzinsung noch in Höhe der Bonuspunkte, da es bei der VBL-Pflichtversicherung auch kein "echtes", sondern ein fiktives (nur rechnerisch vorhandenes) Kapital gibt. Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der VBL-Pflichtversicherung im Westen die Einnahmen zum Großteil dafür verwendet, die laufenden Renten zu finanzieren. Im Abrechnungsverband Ost wird in größerem Maße tatsächlich Kapital angespart. Nur die freiwillige zusätzliche Versicherung bei der VBL (mit Riester-Förderung oder Entgeltumwandlung) arbeitet wie eine private Versicherung mit voller Kapitaldeckung.