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Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit benennt die Anzahl von Semestern (inkl. Abschlussprüfungen), die für ein ordnungsgemäßes Studium entsprechend der Prüfungsordnung notwendig sein soll. Die Fakultäten bzw. Institute sind verpflichtet, einen Abschluss in der Regelstudienzeit zu ermöglichen; leider ist das nicht in jedem Fall ganz einfach.

Die Regelstudienzeit ist weiterhin relevant für die Leistungen nach dem BAFöG, die ohne besonderen Antrag nur für den Zeitraum der Regelstudienzeit bewilligt werden.

 

Quelle: § 64 ZSP-HU

 


aus dem ABC der Widrigkeiten


 

Der Begriff der Regelstudienzeit stammt ursprünglich aus den 70er Jahren, als der Zugang zur Hochschule in Deutschland für breitere Schichten geöffnet wurde. Sie hatte ursprünglich eine Schutzfunktion für Studierende, damit die Hochschule aus Geld- und/oder Personalmangel nicht einfach verpflichtende Veranstaltungen gar nicht mehr oder nur noch in großen Zeitintervallen anbot und sich so das Studium ohne Verschulden des Studierenden in die Länge zog. Im Übrigen ist die Regelstudienzeit nicht zu verwechseln mit der "durchschnittlichen Studienzeit". Diese gibt an, wie lange der Durchschnitt der Studierenden eines Faches für das Absolvieren des Studienganges braucht.

Mittlerweile stellen wir aus den Beratungen der Berliner ASten immer wieder fest, dass Studierende große Angst haben die Regelstudienzeit zu überschreiten, da sie die sofortige Exmatrikulation fürchten. Rechtlich gesehen ist sie (von BAföG und anderen Finanzierungssorgen einmal abgesehen) aber weiterhin nur eine Verpflichtung für die Hochschule, das Studium in der vorgegebenen Zeit zu ermöglichen. In der Regel gelingt ihr das eher selten, da verpflichtende Veranstaltungen parallel angeboten werden oder eine Kombination von Studienfächern zwischen Mitte und Adlershof oder Dahlem und Charlottenburg eben doch nicht so reibungslos klappt, wie man sich das bei den Planspielen vorgestellt hat.

Rechtlich gesehen gibt es derzeit keine Möglichkeit jemanden nur für das Überschreiten der Regelstudienzeit zu exmatrikulieren. Allerdings ist sie wirkmächtig, da sich an ihr Dinge wie die Ladung zur Zwangsberatung oder eben das Auslaufen des Vertrauensschutzes berechnen können.