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Privatdozent_in (PD)

Eine_e Privatdozent_in (PD) ist nach § 118 des Berliner Hochschulgesetzes, welche_wem die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder zur Professorin gesetzlich ausschließen. Die Privatdozentin bzw. der Privatdozent sind auch berechtigt, Prüfungen abzunehmen.

Auf Vorschlag der Fakultät können Privatdozent_innen zu außerplanmäßigen Professor_innen ernannt werden, sogenannte APL-Professuren.

 

Quelle zu APL: § 33 Abs. 2 VerfHU