Anrechnung von Leistungen
Über anderweitig erbrachte Leistungen, z.B. aus einem früheren Studium oder praktischer Tätigkeit, die für ein Studium angerechnet werden sollen, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Quelle: § 110 ZSP-HU
Über anderweitig erbrachte Leistungen, z.B. aus einem früheren Studium oder praktischer Tätigkeit, die für ein Studium angerechnet werden sollen, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Quelle: § 110 ZSP-HU