Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

TV Stud III

 

Tarifvertrag für studentische Beschäftigte(TV StudIII) -

vom 25. Juni 2018



Diese Veröffentlichung ist kein amtliches Dokument!

Abschluss: 25.06.2018

Gültig ab:01.07.2018

 

Inhalt

 

 

 

 

 

 

 

Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II

 

 

 

 

 

 

(TV Stud III)


vom 25. Juni 2018

Zwischen der

-„Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin,

-Beuth-Hochschule fürTechnik Berlin,

-Hochschule für Musik „Hanns Eisler“,

-Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“,

-Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,

-Humboldt-Universität zu Berlin,

-Kunsthochschule Berlin (Weißensee),

-Technischen Universität Berlin,

-Universität der Künste Berlin

 

(Hochschulen im Land Berlin)

einerseits

und der

ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung des Landesbezirks Berlin

sowie der

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW BERLIN)

andererseits

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

 

Dieser Tarifvertrag gilt für die an den nachstehend genannten Hochschulen tätigen studentischen Beschäftigten im Sinne des §121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz -BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung:

-„Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin,

-Beuth-Hochschule für Technik Berlin,

-Hochschule für Musik „Hanns Eisler“,

-Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“,

-Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,

-Humboldt-Universität zu Berlin,

-Kunsthochschule Berlin (Weißensee),

-Technische Universität Berlin,

-Universität der Künste Berlin.

 

§ 2 Arbeitsvertrag, Probezeit

 

 

 

 

 

(1)1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen. 2Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.3Nebenabreden können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(2)1Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. ²Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortgeführt, löst dies keine neue Probezeit aus.

 

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

 

(1) Die studentischen Beschäftigtenhaben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

(2) 1Die studentischen Beschäftigtendürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisi-onen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den studenti-schen Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die studentischen Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. ²Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der studentischen Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

 

§ 4 Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

 

Die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse der studentischen Beschäftigtenrichtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des §121 BerlHG in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

§ 5 Arbeitszeit

 

(1) 1Im Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit angegeben. ²Sie darf nicht mehr als 80 und an den Universitäten i.S.d.§1 Absatz2 Satz2BerlHG nicht weniger als 40 Stunden monatlich betragen.Protokollerklärung zu §5 Absatz1 Satz2:Aus betrieblichen Gründen oder auf Antrag der studentischen Beschäftigten kann eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden.

(2) Bei studentischen Beschäftigten mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben einschließlich der Vor-und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfange so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird.

(3) 1Soweit die studentischen Beschäftigtenmit Unterrichtsaufgaben betraut sind, muss die Vor- und Nachbereitungszeit in angemessenem Verhältnis zur Dauer und Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden entsprechend den Gegebenheiten des Fachs und der Schwierigkeit der Unterrichtstätigkeit stehen. ²Daneben können diese studentischen Beschäftigten auf Weisung auch zu sonstigen Hilfstätigkeiten zur Unterstützung der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunstausübung eingesetzt werden.

 

Protokollerklärungen zu §5 Absatz3:

1.Zu der Vor-und Nachbereitungszeit gehören folgende Tätigkeiten:

a. technisch-organisatorische und didaktische Vor- und Nachbereitung;

b. Erstellung von didaktischem Material;

c. Korrekturen von Übungsaufgaben, Tests oder Arbeiten im Rahmen des Tutoriums, einschließlich einer Aufsicht im Tutorium;

d. Besprechungen mit Professorinnen und Professoren oder wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräften oder mit anderen Tutorinnen und Tutoren, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind; dazu zählen auch alle Tätigkeiten, die mit den Arbeitsbesprechungen verbunden sind (z.B.Sitzung vorbereiten, Protokolle führen);

e.didaktische und fachliche Einarbeitung im ersten Semester der Unterrichtstätigkeit;

f.Vertiefung und Erweiterung der wissenschaftlichen und didaktischen Kenntnisse, soweit sie für die Durchführung des Unterrichts notwendig sind (z.B.Erarbeiten des neuesten wissenschaftlichen Standes, Bearbeitung von Fragestellungen, die sich aus dem Unterricht und aus den Anliegen der Teilnehmerinnen und Teil-nehmerergeben).

2. Zu den sonstigen Hilfstätigkeiten gehören insbesondere:

a. unterstützende Tätigkeiten bei Prüfungen, Aufsichtstätigkeiten außerhalb eines Tutoriums, Teilnahme an Prüfungsaufsichten und Klausureinsichten, soweiteine prüfungsberechtigte Personanwesend ist;

b. Betreuung und Beratung von Studierenden außerhalb der Unterrichtszeit (z.B.Sprechstunden, Prüfungsvorbereitungen);

c. Besuch der Vorlesung oder des Seminars, dem die Unterrichtsveranstaltung der studentischen Beschäftigten zugeordnet ist;

d. organisatorische Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen (z.B.Raumsuche, Entgegennahmen von Anmeldungen, Erstellen von Unterlagen für die Vergabe von Leistungsnachweisen für Professorinnen und Professoren oder wissenschaftliche und künstlerische Dienstkräfte).

3. Die Vor-und Nachbereitungszeit soll zwei Stunden pro Unterrichtsstunde nicht überschreiten.In begründeten Fällen kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten / der Präsidentin bzw. des Rektors / der Rektorin abgewichen werden.

 

(4)1Kommt ein Tutorium nicht zustande, haben dies diestudentischen Beschäftigtenunver-züglich der Stelle anzuzeigen, der das Tutorium zugeordnet ist. ²Der Arbeitgeber ist in diesem Fall berechtigt,dem oder der studentischen Beschäftigten andere Unterrichtsaufgaben und, wenn das nicht möglich ist, andere (gleichwertige) Aufgaben zu übertragen, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf.

 

§ 6 Zeitzuschläge

 

1Für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Feiertagen, während der Nachtzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr erhalten die studentischen Beschäftigten zusätzlich zum Stundenentgelt nach §7 Zeitzuschläge in folgender Höhe:

a. für Nachtarbeit: 20 v.H.,

b. für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
c. bei Feiertagsarbeit

-ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.,

-mit Freizeitausgleich: 35 v.H.,

d. für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H.,

e. für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr: 20 v.H.

des Stundenentgelts nach §7.

²Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Satz1 Buchstabe b bis e wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

 

Protokollerklärung zu §6Satz1 Buchstabe c:

Der Freizeitausgleich muss dort, wo Dienstpläne existieren, ausgewiesen und bezeichnet werden.

(nicht besetzt)

Protokollnotiz zu § 6:
Zur Frage der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse werden auf Wunsch einer der Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufgenommen werden, wenn das Berliner Hochschulrecht Regelungen für studentische Hilfskräfte ändert oder nicht mehr vorsieht.

 

§ 7 Entgelt

 

(1) 1Das Stundenentgeltder studentischen Beschäftigtenbeträgt für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde 12,30 Euro.²Das Stundenentgelt erhöht sich

-ab 1. Juli 2019 auf 12,50 Euro,

-ab 1. Januar 2021 auf12,68 Euro und

-ab 1. Januar 2022 auf12,96 Euro,

(2) 1Ab dem 1. Juli 2023 verändert sich das Stundenentgelt nach Absatz1 bei allgemeinen Entgeltanpassungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zeitgleich um den Vomhundertsatz, um den sich die Tabellenentgelte in der Anlage B zum TV-L durchschnittlich verändern. ²Sockel-, Garantie- und Mindestbeträge bleiben bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.

Protokollerklärung zu §7Absatz2:

Eine im TV-L in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 wirksam werdende Tariferhöhung wird ab 1. Juli 2023 berücksichtigt.

(3) Gegen eine Erhöhung der Stundenentgelte gemäß Absatz2 kann der ArbeitgeberWiderspruch einlegen, wenn nach dem jeweils gültigen Hochschulvertrag der prozentuale Aufwuchs des Finanzierungshöchstwertes für die konsumtiven Ausgaben während der Laufzeit des Tarifabschlusses, der Erhöhungen nach Absatz 2 vorsieht, eine geringere Steigerung aufweist als die Erhöhung der Stundenentgelte gemäß Absatz2 in diesem Zeitraum.

(4) 1Durch Einlegung des Widerspruchs gemäß Absatz3 tritt keine Übernahme der Stundenentgeltveränderung nach Absatz2 ein. ²Der Widerspruch ist bis spätestens einen Monat nach Abschluss eines Tarifvertrages im Bereich des TV-L, der allgemeine Entgeltanpassungen vorsieht, schriftlich, durch Erklärung gegenüber der anderen Tarifvertragspartei einzulegen.

(5) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle eines Widerspruchs gemäß Absatz3 Verhandlungen über die Entwicklung der künftigen Entgelterhöhungen zu führen.

(6) 1Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs gemäß §7Absatz3keine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt wird, kann §7von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von zweiWochen zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. ²Die Nachwirkung gemäß §4 Absatz5 TVG wird für §7ausgeschlossen.

(7) Soweit es zur Deckung eines Personalbedarfs erforderlich ist, kann studentischen Beschäftigten eine Zulage in Höhe von bis zu 50 v. H. des zustehenden Stundenentgelts gewährt werden.

 

§ 8 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1Bemessungszeitraum für die geleisteten Stunden und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von den studentischen Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Sonstige Entgeltbestandteile sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärung zu §8Absatz1:

Teilen studentische Beschäftigteihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

(2) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

 

 

§ 9 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden studentische Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von zehn Wochen das Entgelt nach §7. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. ³Soweit diese gesetzlichen Bestimmungen auf einen Zeitraum von sechs Wochen abstellen, ist ein Zeitraum von zehn Wochen maßgebend. 4Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von §3 Absatz2, §3a und §9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Protokollerklärung zu §9Absatz1 Satz1:

Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; §8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.

 

 

§ 10 Erholungsurlaub

 

(1) 1Studentische Beschäftigtehaben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung desEntgelts (§7). ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. ³Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu §10Absatz1 Satz6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden, soll der Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.

(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen werden.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der/die Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz1; §5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen gesetzlichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das Entgelt nach Absatz1 wird zu dem in §8 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

 

§ 11 Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach §616 BGB, in denen studentische Beschäftigteunter Fortzahlung des Entgelts (§7) in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes: ein Arbeitstag;

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils:zwei Arbeitstage;

c) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt:ein Arbeitstag im Kalenderjahr;

bb) eines Kindes, das das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGBV besteht oder bestanden hat: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr;

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr;

eine Freistellung nach Buchstabe c erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des studentischen Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt; die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten;

d) ärztliche Behandlung von studentischen Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlicherforderlicher Wegezeiten.

(2) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der studentische Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können.

(4) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt (§7) kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu §11 Absatz4Satz2:

Zu den „begründeten“ Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(5) 1Die studentischen Beschäftigten werden für ihre Hochschulprüfungen oder Staatsprüfungen für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgelts (§7) von der Arbeit freigestellt. 2Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt gemäß Absatz4Satz2 gewährt werden.

Protokollerklärung zu §11Absatz5:

Zu den Hochschulprüfungen gehören auch Modulabschlussprüfungen.

(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§7) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(7) Studentische Beschäftigtekönnen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§7) Sonderurlaub erhalten.

 

 

§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(2) Wird die/derstudentische Beschäftigtevor Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmtenFrist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Exmatrikulation.

(3) Abweichend von Absatz2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Semesters, in dem die/der studentische Beschäftigte die abschließenden Studienleistungen erbracht hat.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 und 3 wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen fortgeführt, wenn studentische Beschäftigte unmittelbar nach Abschluss eines Studiums ein weiteres Studium aufnehmen. ²Dies gilt auch im Fall von vorläufigen Zulassungen. 3Dies gilt jedoch nicht für Promotionsstudiengänge oder berufsbegleitende weiterbildende Studiengänge.

(5) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden.

 

 

§ 13 Kündigungsfristen

 

1Die Arbeitsverhältnisse sind ordentlich kündbar. ²Innerhalb der Probezeit (§2Absatz2) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. ³Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss. 4Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
 

§ 14 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die studentischen Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken(Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können studentische Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Die Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen.

 

 

§ 15 Ausschlussfrist

 

1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den studentischen Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. ²Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
 

§ 16 In-Kraft-Treten, Laufzeit, Kündigung

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Juli 2018 in Kraft.²Davon abweichend tritt §10 ab 1. Januar 2019in Kraft.

(2) 1DieserTarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II) vom 24. Februar 1986 ab 1. Juli 2018 vollständig. ²Davon abweichend gilt §13 TV Stud II bis zum 31. Dezember 2018 weiter. §13 TV Stud II wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch §10ersetzt.

(3) Zur Frage der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse gemäß §4 dieses Tarifvertrages werden auf Wunsch einer der Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufgenommen, wenn das Berliner Hochschulgesetz Regelungen für studentische Beschäftigte ändert oder nicht mehr vorsieht.


(4) Werden imTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Regelungen getroffen, die Regelungen dieses Tarifvertrags betreffen, werden die diesen Tarifvertragschließenden Tarifvertragsparteien auch bei ungekündigtem Tarifvertrag Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, die entsprechenden Regelungen dieses Tarifvertrages anzupassen.

(5) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2022, schriftlich gekündigt werden.

Protokollerklärung zu § 16:

1Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, der der autonomen Tarifvertragsgestaltung durch jede der beteiligten Hochschulen und Gewerkschaften unterliegt. ²Dies umfasst insbesondere Kündigungen und in diesem Tarifvertrag vorgesehene Widersprüchegemäß § 7 Abs. 3.

 

 

 

 

Auszug aus dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011

 

§ 121 Studentische Hilfskräfte

 

 

 

(1) Studenten und Studentinnen können als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Hilfskräfte sollen bei gleicher Qualifikation Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.

 

 

(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden.

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet.