Infos und Handlungsempfehlungen zur Dienstvereinbarung "Arbeitszeitgestaltung"
Infos und Handlungsempfehlungen zur Dienstvereinbarung "Arbeitszeitgestaltung"
Im August '26 tritt an unserer Universität eine neue Regelung in Kraft, die es studentischen Beschäftigten ermöglicht, klare Absprachen zur flexiblen und verbindlichen Arbeitszeitgestaltung zu treffen: Die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung studentischer Beschäftigter. Die Grundlagen dieser Vereinbarungen sind das geltende Arbeitsrecht und der Tarifvertrag für die studentischen Beschäftigten. In der neuen Dienstvereinbarung wird nun jedoch ein klarer Orientierungsrahmen geboten, der den studentischen Beschäftigten und deren Vorgesetzte dabei hilft, mit den gesetzlichen Grundlagen umzugehen.
Warum gibt es diese neue DV ?
Der Personalrat beobachtet schon seit Jahren, dass es gerade beim Thema „Arbeitszeit“ immer wieder zu Konflikten kommt: ungewollte Überstunden, plötzliche Einsatzbereitschaft, die Idee, man hätte ja die Ferien über gar nicht gearbeitet, weshalb man nun doppelt so viel leisten müsse. Die Unklarheit über die geltenden Regeln führt oft zu Situationen, in denen die Schwächeren im Arbeitsverhältnis (also ganz klar ihr, die studentischen Beschäftigten) eher nachgeben, als auf ihre Rechte zu bestehen. Die neue Dienstvereinbarung soll euch genau dabei den Rücken stärken!
Die Dienstvereinbarung basiert auf bereits geltendem Recht. So ist die maximale Arbeitszeit bspw. im BerlHG, und die Verteilung im TVstud III definiert. Eine Arbeitszeiterfassung ist als europäische Richtlinie verpflichtend. D.h., dass viele dieser Regelungen bereits explizit bestanden, jedoch unklar zur individuellen Auslegung
verwendet wurden. Ab jetzt gilt ein klarer Rahmen, der diese Vorgaben integriert und an dem ihr euch orientieren könnt – und vor allem: auf den ihr verweisen könnt, sollte es einer Klärung mit euren Vorgesetzten bedürfen!
Was ändert sich für dich ?
Flexibilität gibt es in Zukunft nur im gegenseitigen Einvernehmen. Das bedeutet für dich, dass du dein Semester und die Vorlesungsfreie Zeit, sowie deinen Urlaubsanspruch und deine Prüfungsphase anhand verbindlicher Absprachen besser und sicherer planen kannst. So heißt es nun bspw. „Der*die Vorgesetzte hat der durch die*den studentische*n Beschäftigte*n vorgeschlagenen Verteilung zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (§4 Abs.3)“ – Selbstverständlich bleibt dabei die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bestehen. Sie muss aber in jedem Falle für euch planbar sein und darf ausschließlich im Einvernehmen geschehen: „Studentische Beschäftigte können grundsätzlich […] eigenverantwortlich unter Beachtung dienstlicher Belange disponieren.“ (§5 Abs.3) Außerdem: „Auf Wunsch der*des studentischen Beschäftigten und mit Zustimmung der*des Vorgesetzten kann auch an einem anderen Tag […] gearbeitet werden.“ (§4 Abs.4)
Die neue Dienstvereinbarung bringt euch dabei einen sehr großen Vorteil: Feiertage, die innerhalb eines Werktages liegen, müssen nun in jedem Falle angerechnet werden: „Wegen der in Absatz 1 festgelegten gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage […] wird damit für jeden Wochenfeiertag 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.“ (§4 Abs.2) – In der Vergangenheit gab es oft Konflikte in den Monaten Mai und Dezember, da hier viele Feiertage anfallen, und von euch erwartet wurde, die 40 (oder bis zu 80) Std./Monat in den verbleibenden Werktagen abzugelten. Das führte vor allem in der eh schon sehr stressigen Weihnachtszeit zu einer extremen Arbeitsverdichtung. Außerdem wurden studentische Beschäftigte im Vergleich zu allen anderen Mitarbeiterinnen unserer Universität damit strukturell diskriminiert. Die neue Dienstvereinbarung ist daher ein erster Erfolg, wenn es um die Gleichstellung von studentischen Beschäftigten geht!
Eine Zeiterfassung war zwar schon seit langem erforderlich, nun wird sie jedoch flächendeckend und systematisch umgesetzt. Um die Zeiterfassung umzusetzen, empfehlen wir die Tabelle zu nutzen, die so bereits für die TV-L-Beschäftigten angewandt wird: https://intranet.hu-berlin.de/pages/tarifbeschaeftigte/apps/wiki/wiki/list/view/b9f8f7f6-30a3-48fe-846d-50d2b062292a
Über die Einführung eines Zeitkontos, eine Ampelsystems und der Definition eines Zeitguthabens wird nun auch eine klare Regelung zu Über- oder Minusstunden gelten. Diese sind ausschließlich mit eurem Einvernehmen möglich (!): „Die Über- bzw. Unterschreitung der Sollarbeitszeit ist nur mit Zustimmung der*des studentischen Beschäftigten möglich…“ (§4 Abs.8)
Was ändert sich für meine Chefin ?
Überstunden dürfen nicht mehr ignoriert werden und eure vertragliche Arbeitszeit muss langfristig und insgesamt eingehalten werden. Abweichungen von den vereinbarten Arbeitszeiten kann deine Chefin nur mit ausreichend Vorlauf und mit deinem Einverständnis erreichen. Außerdem muss sie für deine Planungssicherheit verbindliche Absprachen vor dem Semesterstart treffen. Es ist die Aufgabe deiner Chefin, deinen Arbeitseinsatz entsprechend zu disponieren. Dir entstehen in keinem Falle Minusstunden (oder eine „Zeitlastschrift), wenn dies nicht vorab und einvernehmlich so vereinbart wird.
Zwei Beispielszenarien:
(1)
Du bist studentisch Beschäftigte direkt an einem Lehrstuhl mit einem 40Std./Monat Arbeitsvertrag. Da bald das nächste Semester startet, muss deine Vorgesetzt nun mit dir eine klare Vereinbarung für die Arbeitszeiten treffen. „Studentische Beschäftigte können die tatsächliche Lage ihrer Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem*der Vorgesetzten … in der Woche verteilen.“ (§4 Abs.3)
Du hast deine Seminare schon größtenteils geplant und sollst eine Vorlesung deiner Chefin begleiten. Die Vorlesung findet immer Dienstags um 14 Uhr statt. Um vorab und danach möglichst Absprachen und Vorbereitungen mit deiner Chefin durchführen zu können, planst du also eine feste, vor-Ort-Arbeitszeit von 13 bis 17 Uhr ein (vier Std.). Für die restlichen 5,5 Std./Woche schlägst du deiner Chefin vor, immer Donnerstags von 10 bis 13 Uhr und Samstags von 10 bis 12:30 Uhr arbeiten zu wollen: „Auf Wunsch der*des studentischen Beschäftigten und mit Zustimmung des*der Vorgesetzten darf auch am Samstag in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 13:00 Uhr gearbeitet werden.“ (§4 Abs.6) Du möchtest das „mobil“ machen, bspw. von zuhause, in der Bahn oder der Bibliothek. (vgl. dazu die Dienstvereinbarung über Mobiles Arbeiten – Link: https://vertretungen.hu-berlin.de/de/gpr/dienstvereinbarungen/dv-mobiles-arbeiten.pdf). Um die Absprachen nachvollziehbar zu machen, muss dies am besten (zusätzlich) per E-Mail geschehen. Die E-Mail wäre parallel auch eine Vereinbarung zum mobilen Arbeiten. Wenn keine dringenden Gründe gegen einen solchen Zeitplan sprechen, muss deine Chefin zustimmen. – „Die Vereinbarung ist in Textform, z. B. als E-Mail-Austausch, zu fixieren. Die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit kann zum Beginn eines neuen Semesters, ansonsten nur einvernehmlich zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden geändert werden.“ (§4 Abs.3)
D.h. nun für dich: Zuarbeiten musst du nicht außerhalb dieser Zeiträume erbringen und Mails nicht (!) beantworten. Es ist außerdem die Aufgabe deiner Vorgesetzten, dir für diese Zeiträume entsprechende Aufgaben zuzuteilen. Wenn dies nicht geschieht, gilt ein sog. Annahmeverzug
(§615 BGB) – d.h., du bist mit deiner Verfügbarkeit und Arbeitsbereitschaft deiner vertraglichen Pflicht gegenüber der Universität nachgekommen. Es entstanden keine „Minusstunden“!
(2)
Du bist Tutorin an deinem Institut. Typischerweise steht daher viel Arbeit in der Vorlesungszeit an. Deine Vorgesetzte Studiengangsleiterin schlägt dir nun vor, eine Überstundenregelung für die Zeit von Oktober bis Februar zu treffen, denn Überstunden dürfen ausschließlich mit dir im Einvernehmen angesammelt werden: „Die Über- bzw. Unterschreitung der Sollarbeitszeit ist nur mit Zustimmung der*des studentischen Beschäftigten möglich…“ (§4 Abs.8) sowie: „Bei einem Zeitsaldo von mehr als 40 [Plus]stunden legt die*der Vorgesetzte einen verbindlichen Abbauplan für den Zeitsaldo fest.“ (§5 Abs.5) – Ihr Vereinbart also, dass zusätzlich zu den beiden Tutorien auch eine Sprechstunde eingerichtet wird, die dir jedoch zwei Std./Woche Mehrarbeit macht. Ferner plant ihr bereits die Vorbereitung des Tutoriums und der Prüfungszeit mit weiteren zusätzlichen 20 Stunden ein. (Die Definition dazu, was die Arbeitszeit von Studentischen Beschäftigten ausmacht, findet ihr im §5 TVstud III – hier ein Link: https://www.gew-berlin.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/be/Wissenschaft/TV-Stud-III-final-Unterschriftsfassung.pdf
In der Summe kommt ihr für die vier Monate auf einen zusätzlichen Bedarf von 50 Std. Im neuen Ampel-Modell (vgl. Schaubild zu §5) ist das bereits der „rote Bereich“, denn: “Zeitgutschriften für studentische Beschäftigte sollen kumuliert 40 Stunden nicht überschreiten…“ (§5 Abs.2) Deine Chefin muss eine verbindliche Absprache mit dir treffen, da sonst deine Einsatzplanung an die Fakultätsverwaltung und den Personalrat eskaliert werden muss.
Deinen aufgestauten Urlaubsanspruch musst du allerdings ebenso vergelten. Das geht nach §10 TVstud III (es sind 30 Tage!) lediglich in der VfZ, also im März und/oder August. Das passt gut, da du eine Sprachreise planst. Im Folgesemester möchtest du deine Abschlussarbeit schreiben, weshalb du deiner Chefin anbietest, für die Monate von April bis Juli lediglich ein offenes Tutorium und eine Sprechstunde anzubieten, um so etwa 12 Std./Monat im Sommersemester abzubauen. Ihr vereinbart also einen Abbauplan für diese Zeit. Auch diese Absprache sollte von dir dann schriftlich festgehalten werden.