Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

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Sammlung der rechtlichen Grundlage zur Beschäftigung in Verwaltung & IT

 

Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II)

Paragraph 1, Absatz 1

Dieser Tarifvertrag gilt für die an staatlichen Hochschulen tätigen studentischen Hilfskräfte im Sinne des § 121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerIHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBI. S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung; er gilt nicht für studentische Hilfskräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin."

 

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Paragraph 121, Absatz 2

„Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten."

Paragraph 121, Absatz 3 Satz 4

Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden."

 

Bundesarbeitsgericht (BAG)

BAG, 08.06.2005.- 4 AZR 396/04:

Im Falle eines Beschäftigten, der eine Homepage für die Studienberatung einer Hochschule programmiert hatte und dafür fälschlicherweise als „studentische Hilfskraft" beschäftigt wurde, hat das BAG festgestellt, dass maßgeblich für die Tätigkeit als "studentische Hilfskraft" die Nähe zur wissenschaftlichen Tätigkeit des wissenschaftlichen Personals ist:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht das Hauptmerkmal der wissenschaftlichen Hilfskräfte in der Verpflichtung zum Erbringen von wissenschaftlichen Dienstleistungen. Hierunter sind Tätigkeiten zu verstehen, mit denen der wissenschaftliche Mitarbeiter bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet und damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft. Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben in Betracht, etwa bei Prüfungen, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Studienberatung. Entscheidend für die Einstufung als wissenschaftliche Dienstleistung ist stets, welche Nähe der Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Tätigkeit hat“ (Rn. 17) 

 

BAG, 24.10.1990.- 6 AZR 37/89:

„Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind "wissenschaftliche Hilfskräfte" Personen, die zur Mithilfe und Unterstützung bei bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten angestellt sind, d.h. für eine in Forschung und Lehre tätige Person unterstützende und zuarbeitende Tätigkeiten verrichten" (Rn. 27)

Tätigkeiten sind nicht als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren, wenn „[...] kein unmittelbarer Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre besteht.“ (Rn. 30)

 

BAG 28.01.1998.- 7 AZR 677/96:

„Wissenschaftliche Dienstleistung sei die Mitarbeit in Forschung und/oder Lehre; sie sei abzugrenzen gegen die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschul- und Wissenschaftsverwaltung“ (Rn. 29)

 

BAG 01.06.2011.- 7 AZR 827/09:

„Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist […]. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern […]“ (Rn. 35) 

 

Tarifvertrag des Landes Berlin

TV-L-HU, Entgeltordnung, Teil II., 6. Beschäftigte in der Forschung - Protokollerklärung Nr. 2

„Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben“