Paragraph 1
TV Zulagen Ang-O
§ 1
Anwendung der Zulagentarifverträge
(1) Die nachfolgend genannten Tarifverträge finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zulagen
- | in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in der Höhe von 91,0 v.H., |
- | ab 1. Januar 2004 in der Höhe von 92,5 v.H., |
der im Tarifgebiet West jeweils zustehenden Beträge zu zahlen sind:
1. | Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs.1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962; die Tabelle der Zulagen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ist diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügt; |
2. | Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982; |
3. | Für den Bereich des Landes Berlin: Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte des Landes Berlin vom 1. Juli 1981; |
4. | Für den Bereich des Bundes und für die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971; |
5. | Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977; |
6. | Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978; |
7. | Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990; |
(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dies auch für seine Anwendung nach Absatz 1.