Paragraph 9
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 9
Konkurrenzvorschriften
(1) Die Technikerzulage und die Programmiererzulage stehen neben einer Zulage nach dem
a) | Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden, |
b) | Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes, |
c) | Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder, |
d) | Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
nicht zu.
(2) Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist von der Zulage, die nach einem in Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag von 23,01 Euro zusatzversorgungspflichtig; dies gilt nicht mehr von dem Zeitpunkt an, von dem an die nach einem in Absatz 1 Buchst. b bis d genannten Tarifvertrag zustehende Zulage zusatzversorgungspflichtig geworden ist.
(3) Neben der Technikerzulage steht die Programmiererzulage nicht zu.