Paragraph 4
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 4
Programmiererzulage
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt) bis IIb sowie IIa (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von monatlich 20,71 Euro.
(2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Protokollnotiz:
Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten die
Programmiererzulage nicht.