Paragraph 3
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 3
Technikerzulage
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Täitigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich 23,01 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
a) | gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, |
b) | in der Protokollnotiz Nr. 11 zu Teil II Abschn. E Unterabschn. 1 der Anlage 1a zum BAT genannte Angestellte, |
c) | nautische Angestellte mit Patent AG und für schiffsmaschinentechnische Angestellte mit Patent CT oder CI der Vergütungsgruppen Va bis IIa des Teils III Abschnitte B und G sowie des Teils IV Abschnitte C und D der Anlage 1a zum BAT, |
d) | in der Protokollnotiz Nr. 31 zu Teil 1 der Anlage 1a zum BAT genannte Angestellte, |
e) | Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in den Steuerverwaltungen der Länder. |