Paragraph 5
TV VL Ang-O
§ 5
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des
Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes * hat der Angestellte seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
* Link: juris.de/bundesrecht