Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
§ 2
Fortbildung, Umschulung
(1) Wird ein Arbeitnehmer, für den ein bezirklicher Tarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 gilt oder ohne einen Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1 gegolten hätte, für eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber in einem anderen, nicht von § 3 Abs. 1 betroffenen Bereich fortgebildet oder umgeschult, ist er für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Während der Freistellung ist die Vergütung (§ 26 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) bzw. der Monatstabellenlohn zuzüglich des Sozialzuschlags (§ 21 Abs. 3, § 41 MTArb-O, § 67 Nr. 26 a, § 33 BMT-G-O) fortzuzahlen. Die Kosten der Fortbildung oder Umschulung trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) Setzt der Arbeitnehmer nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 1 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.