Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV-EUmw/VKA

§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. Umgewandelt werden können auf sein/ihr Verlangen künftige Ansprüche auf

a)  Zuwendungen nach den Zuwendungstarifverträgen,
b) Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen,
c) vermögenswirksame Leistungen,
d) monatliche Entgeltbestandteile,
e) sonstige Entgeltbestandteile.