TV Altersteilzeit
§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) | das 55. Lebensjahr vollendet haben, |
b) | eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19
BAT/BAT-0) von fünf Jahren vollendet haben und |
c) | innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, |
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer
hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des
Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich
abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.