TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Mitglieder des VAdöD Berlin und der AV Berlin und der AV Berlin auf die der BAT, der BAT-O, der BMT-G, der BMT-G-O oder eine Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet wird und die auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik eingesetzt sind oder werden (Bedienungskräfte).
Erklärung des Senators für Inneres
Veröffentlicht im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom
1. Juni 1993 (Rundschreiben II Nr. 65/1993)
Die Normen des Tarifvertrages werden im Interesse der Einheitlichkeit der Abeitsbedingungen auch auf Arbeitnehmer angewendet, die gem. § 3 Buchst. n oder q BAT/BAT-O bzw. § 3 Buchst. d oder i BMT-G/BMT-G-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O ausgeschlossen sind, ferner auf Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, soweit sich aus der Natur des Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisses nicht etwas anderes ergibt.