TV Infotechnik vom 23. März 1989
i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 14
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1989 in Kraft.
(2) Er tritt außer Kraft, sobald ein vom jeweils zuständigen Arbeitgeberverband (TdL oder VKA) vereinbarter für das Land Berlin geltender Tarifvertrag in Kraft tritt, der Arbeitsbedingungen beim Einsatz von Geräten der Informationstechnik regelt. Für diesen Fall wird die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Im übrigen kann der Tarifvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Berlin, den 23. März 1989
Für den Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin)
Für die arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltung, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin)
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Berlin -