BMT-G-O, Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 9a
Haftung
Für die Schadenshaftung des Arbeiters finden die für die Beamten jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Übergangsvorschrift:
Solange noch keine landesrechtlichen Vorschriften vorliegen, sind die
für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen maßgebend.