Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 9a
Haftung

Für die Schadenshaftung des Arbeiters finden die für die Beamten jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung.

Übergangsvorschrift:
Solange noch keine landesrechtlichen Vorschriften vorliegen, sind die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen maßgebend.