BMT-G-O, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 57
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Dem Arbeiter ist eine Bescheinigung über Art und Dauer seiner Beschäftigung sowie über die Höhe der geleisteten Versicherungsbeiträge auszustellen. Ist der Arbeiter für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, so ist ihm außerdem eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der Art, Beginn, Ende und Grund der Lösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe des Arbeitsentgelts beim Ausscheiden hervorgehen.
(2) Auf Verlangen ist dem Arbeiter ein Zeugnis über Führung und Leistungen zu erteilen.