Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


BMT-G-O, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 54
Schriftform der Kündigung

Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 53 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.