BMT-G-O, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 49
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsaufhebung,
Zeitablauf oder Beendigung der Arbeit
(1) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).
(2) gestrichen
(3) Ein Arbeitsverhältnis, dessen Dauer vertraglich oder der Natur der Sache nach bestimmt ist, endet durch Zeitablauf oder mit der Beendigung der Arbeit. Im letzteren Fall hat der Arbeitgeber den Arbeiter angemessene Zeit vorher auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit hinzuweisen.