BMT-G-O, Urlaub
§ 45a
Berechnung des Urlaubs
(1) Vor Anwendung des § 44 Abs. 1 bis 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX * zusammenzurechnen.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. § 43 Abs. 4 bleibt unberührt.
* Link: bma.de