Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Lohn

§ 30
Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen

(1) Für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen gilt § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes *.

(2) Ist ein Arbeiter ohne Lohn beurlaubt, so erhält er für einen in diesen Urlaub fallenden Wochenfeiertag keinen Lohn. Dagegen wird der Lohn für den Wochenfeiertag gezahlt, wenn der Urlaub am Tage nach dem Wochenfeiertag beginnt oder am Tage vor dem Wochenfeiertag endet. Das gleiche gilt für Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag fällt, falls sonntags dienstplanmäßig gearbeitet wird.

* Link: dejure.org