BMT-G-O, Geltungsbereich
§ 2
Sondervereinbarungen
(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind
| a) | im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben, |
| b) | ... |
| c) | in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben, |
| d) | in Flughafenbetrieben, |
| e) | in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, medizinischen Instituten, Rettungswachen und sonstigen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege und der Fürsorge dienen, |
| f) | bei Theatern und Bühnen, |
| g) | beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung, |
| h) | als Schulhauswarte (Schulhausmeister), |
| i) | als nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich, |
| k) | als vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter, |
| l) | im Wasserbau im Bereich des KAV Brandenburg, |
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 und 3 bis 10a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.
(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2e I BAT-O gilt die Anlage 12.