Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Geltungsbereich

§ 2
Sondervereinbarungen

(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind

a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben,
b) ...
c) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
d) in Flughafenbetrieben,
e) in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, medizinischen Instituten, Rettungswachen und sonstigen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege und der Fürsorge dienen,
f) bei Theatern und Bühnen,
g) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung,
h) als Schulhauswarte (Schulhausmeister),
i) als nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich,
k) als vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter,
l) im Wasserbau im Bereich des KAV Brandenburg,

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 und 3 bis 10a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2e I BAT-O gilt die Anlage 12.