Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Lohn

§ 29
Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeiter unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes § 67 Nr. 26b und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b]) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag
im Kalender-
jahr,
bb)

eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V * besteht oder bestanden hat

bis zu 4 Ar-
beitstage im
Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Arbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß bis zu 4 Ar-
beitstage im
Kalenderjahr,
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Arbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche
nachgewie-
sene Abwe-
senheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b]) nur insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b]) bis zu drei Arbeitstagen gewähren.

In begründeten Fällen kann kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b]) gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Unterabs. 2:
Zu den "begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeiter unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b]) von der Arbeit freigestellt wird, gilt auch die Teilnahme von gewählten Vertretern

a) an Tagungen der Bezirksvorstände, der Landesezirksvorstände, der Vorstände der Bundesfachbereichsvorstände der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates der vertragschließenden Gewerkschaft bis zu einer jährlichen Höchstdauer von 14 Tagen,
b) an Tarifverhandlungen mit der VKA oder Mitgliederverbänden der VKA ohne zeitliche Begrenzung.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. d]) gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

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