BMT-G-O, Lohn
§ 21
Lohnbemessung nach dem Lebensalter
(1) Der Vollohn wird nach Vollendung des 20. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung dieses Lebensalters beträgt der Lohn
a) | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 85 v.H. |
b) | nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 100 v.H. |
des Vollohnes.
(2) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der Geburtstag fällt.