Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Lohn

§ 21
Lohnbemessung nach dem Lebensalter

(1) Der Vollohn wird nach Vollendung des 20. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung dieses Lebensalters beträgt der Lohn

a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 85 v.H.
b) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 100 v.H.

des Vollohnes.

(2) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der Geburtstag fällt.