BMT-G-O, Lohn
§ 20
Lohngrundlagen
(1) Der Lohn wird nach
a) | der Arbeitsleistung, der Art und den besonderen Umständen der Arbeit, |
b) | dem Dienstalter, |
c) | dem Lebensalter |
gebildet.
Welche dieser Lohngrundlagen zugrunde gelegt werden, wird besonders vereinbart.
(2) Es werden grundsätzlich Monatslöhne gezahlt. Die Monatstabellenlöhne werden im Monatslohntarifvertrag vereinbart.