Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


BMT-G-O, Geltungsbereich

§ 1a
Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BMT-G-O.