BMT-G-O, Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 12
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Arbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.