Humboldt-Universität zu Berlin | Gremien & Beauftragte, Wichtige Dokumente | Personalrat des Hochschulbereichs | Tarifverträge | Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) | Paragraph 11 BMT-G-O, Allgemeine Arbeitsbedingungen § 11 Nebenbeschäftigungen Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt darf der Arbeiter nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.