Anlage 9
BMT-G-O, Anlage 9
Sondervereinbarung für nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich
§ 1
Als Beschäftigungszeit gilt nur die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Zeit der Beschäftigung.
§ 2
Die Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gilt als erteilt. Sie kann verweigert werden, wenn durch die Nebenbeschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeiters wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3
...
§ 4
§ 27 Abs. 3 und 4 BMT-G-O findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lohn der bisherigen Lohngruppe für drei Tage weiterzuzahlen ist.
§ 5
Ohne Inhalt.
§ 6
Ohne Inhalt.
§ 7
Soweit nichtvollbeschäftigte Arbeiter nur vorübergehend oder als Saisonarbeiter beschäftigt werden, gelten für sie zusätzlich die Vorschriften der gemäß § 2 Buchst. k) BMT-G-O abgeschlossenen Sondervereinbarung für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter (Anlage 10).