Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 9

BMT-G-O, Anlage 9

Sondervereinbarung für nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich

§ 1

Als Beschäftigungszeit gilt nur die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Zeit der Beschäftigung.

§ 2

Die Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gilt als erteilt. Sie kann verweigert werden, wenn durch die Nebenbeschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeiters wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 3

...

§ 4

§ 27 Abs. 3 und 4 BMT-G-O findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lohn der bisherigen Lohngruppe für drei Tage weiterzuzahlen ist.

§ 5

Ohne Inhalt.

§ 6

Ohne Inhalt.

§ 7

Soweit nichtvollbeschäftigte Arbeiter nur vorübergehend oder als Saisonarbeiter beschäftigt werden, gelten für sie zusätzlich die Vorschriften der gemäß § 2 Buchst. k) BMT-G-O abgeschlossenen Sondervereinbarung für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter (Anlage 10).