Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
§ 9
Änderung des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den staatlichen
Bühnen Berlins
In § 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den staatlichen Bühnen vom 26. April 1971 in der derzeit gültigen Fassung werden die Worte "Fallgruppen 39 bis 43 der Lohngruppe V bzw. dem § 2 Abs. 9" durch die Worte "Fallgruppen 38 bis 42 der Lohngruppe 5 bzw. dem § 2 Abs. 8" ersetzt.