Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

§ 5
Übergangsvorschriften

Soweit nach diesem Tarifvertrag eine höhere Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung oder der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten Lohn- und Fallgruppe abhängt, wird bei Arbeitern, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits gegolten hätte.