Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
§ 4
Verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung
(1) Die nach Lohngruppe 4 Fallgruppen 8 und 50 erforderlichen verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen werden durch die Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene Prüfungen (Anlage 2) geregelt.
(2) Die verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung für Meßgehilfen (Lohngruppe 4 Fallgruppe 31) ist nach den Richtlinien über die Prüfung von Messgehilfen vom 19. Juni 1998 (ABL. Nr. 41) abzulegen. Dem Arbeiter wird Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26b BMT-G) und der ständigen Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b BMT-G) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gewährt.
(3) Für Straßenwärter (Lohngruppe 4 Fallgruppe 40) und Bühnenarbeiter (Lohngruppe 4 Fallgruppe 47) ist die Anlage 2 bis zu einer etwaigen Vereinbarung besonderer Prüfungsrichtlinien sinngemäß anzuwenden.