Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 9

1. Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 7 herausheben, dass sie auf Veranlassung der Verwaltung zur Erledigung ihrer Aufgaben eine zusätzliche Spezialausbildung erhalten müssen und die entsprechend hochwertige Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen eigenverantwortlich ausführen
2. Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit einschlägiger Berufsausbildung (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechaniker) mit zusätzlicher Spezialausbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen sowie entsprechend komplizierte Geräte der Medizintechnik in Krankenhäusern oder in anderen in der technischen Ausstattung vergleichbaren Einrichtungen) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen 
3. Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die sich dadurch aus der Fallgruppe 11 b oder 12 der Lohngruppe 7 herausheben, daß sie auf Veranlassung ihrer Verwaltung die Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung erfolgreich abgelegt haben und dementsprechend eingesetzt werden 
4. Handwerker, die die Instandhaltung/Reparatur elektronischer Regelsysteme von Spezialfahrzeugen (z. B. elektronische Luftfederung, elektronisch gesteuerte Betriebsbremse oder andere entsprechend komplizierte Zusatzeinrichtungen) verantwortlich durchführen
5. Kraftfahrzeughandwerker, die sich dadurch aus der Lohngruppe 7 Fallgruppe 15 herausheben, daß sie aufgrund der Berechtigung der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) die Arbeiten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO verantwortlich durchführen bzw. die Spezialarbeiten an den Bremsanlagen der Spezialfahrzeuge bei der Durchführung von Bremssonderuntersuchungen (BSU) gemäß Anlage VIII zum § 29 StVZO verantwortlich durchführen