1. |
Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1, 13 bis 38 nach dreijähriger
Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 6 |
2. |
Heizer
a) |
mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
Ausbildungsberuf und |
b) |
mit Heizerprüfung, |
die Heizungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 17,44 MW
verantwortlich betreiben und die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie besonders schwierige Überholungs- und
Instandsetzungsarbeiten auszuführen haben, nach dreijähriger Bewährung
an diesen Anlagen |
3. |
Metallhandwerker als Maschinisten, die Hochdruckturbinenanlagen mit
einer Leistung von 1,5 MVA verantwortlich bedienen und die sich dadurch
aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige
Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Anlagen auszuführen
haben, nach dreijähriger Bewährung an diesen Anlagen |
4. |
Schaltwärter in Kraftwerkschaltwarten mit zugehörigen Generatoren
und Hochspannungsschaltanlagen nach dreijähriger Bewährung an diesen
Anlagen |
5. |
Betriebshandwerker als Leitwarte in Warten der Gebäudeleittechnik
mit Aufgaben zur selbständigen Führung und Leitung betriebstechnischer
Anlagen der Elektro-, Versorgungs- und Regeltechnik sowie der
allgemeinen Betriebstechnik für Gebäude einschließlich
Störungserkennung mit Anweisungen für die Fehlerbeseitigung nach
dreijähriger Berufserfahrung |
6. |
Büromaschinenmechaniker, die hochwertige oder komplizierte Rechen-
oder Buchungsmaschinen selbständig warten und instand setzen |
7. |
Dreher, die selbständig nach Zeichnungen oder kurzen Angaben
hochwertige Formteile anfertigen |
8. |
Elektriker oder Elektromechaniker, die schwierige elektrische
Anlagen (Schaltanlagen, Schutz-, Steuer-, Meß- oder Regeleinrichtungen,
Fernwirkanlagen) selbständig erstellen oder selbständig instand setzen
und unterhalten |
9. |
Feinmechaniker, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an
komplizierten Geräten ausführen |
10. |
Fernmeldemechaniker und Fernmeldemonteure, die besonders schwierige
lnstandsetzungsarbeiten an komplizierten Funk- oder sonstigen
Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene
hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst
eingrenzen |
11. |
Gärtner, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 22
herausheben, dass ihnen
a) |
die selbständige und verantwortliche Ausführung baumchirurgischer
Arbeiten |
oder |
b) |
die Anleitung und Beaufsichtigung von Auszubildenden übertragen
ist |
|
12. |
Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die dazu
bestellt sind, Auszubildenden in Betrieben, Werkstätten oder Schulen
Unterweisungen zu erteilen |
|
Protokollerklärung:
1. |
Für die in den Druckwerkstätten der Hochschule der Künste
tätigen gelernten Arbeiter der Lohngruppe 6 gelten die im praktischen
Semester sowie bei Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen von ihnen
anzuleitenden und zu unterweisenden Studenten des Fachbereiches 5 als
Auszubildende im Sinne dieser Fallgruppe. |
2. |
Bei zeitweiser Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 12 wird der
entsprechende Lohnausgleich gezahlt. |
|
13. |
Handwerker Mit Gesellenprüfungszeugnis oder Arbeiter mit
Facharbeiterbrief der Lohngruppe 6, die besonders schwierige
Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder
komplizierten Geräten selbständig durchführen |
|
Protokollerklärung:
Von dieser Fallgruppe wird auch die Wartung und Reparatur von
Klimaanlagen erfasst. |
14. |
Kraftfahrzeughandwerker, die als Motorspezialisten tätig sind und
eine einwandfreie Diagnose an Verbrennungsmotoren stellen sowie
selbständig Instandsetzungen von Motoren, z.B. Lagerung von
Kurbelwellen und Pleul, Vermessen und Auswinkeln von Lagerung und
Kolben, ausführen |
15. |
Kraftfahrzeughandwerker, die in erheblichem Umfange
a) |
die Vorarbeiten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 29
StVZO |
oder |
b) |
die Arbeiten zur Abgassonderuntersuchung nach § 47a und Anlage IXa
StVZO verantwortlich ausführen |
|
16. |
Kraftfahrzeughandwerker, die selbständig durch Gewalteinwirkung
beschädigte wesentliche und schwierig herzustellende Teile
(insbesondere tragende Teile und Verstrebungen) von Kraftfahrzeugen
wiederherstellen, ersetzen, spannen und richten |
17. |
Kraftfahrzeughandwerker, die selbständig und verantwortlich Fehler
an komplizierten Spezialgetrieben oder komplizierten Druckluft- oder
hydraulisch gesteuerten Spezialaggregaten in Omnibussen oder
Sonderfahrzeugen feststellen und diese Getriebe bzw. Aggregate instand
setzen, einstellen und überprüfen |
18. |
Reviergärtner im Botanischen Garten |
19. |
Wäscher oder Textilreiniger an Anlagen mit einer täglichen Leistung
von durchschnittlich 4t, denen die Beaufsichtigung des Waschprozesses,
die Einstellung der Laugen, die Führung der Bestandsbücher sowie die
Pflege und Wartung des Maschinenparks obliegt |
20. |
Gelernte Arbeiter (insbesondere Werkzeugrnacher oder
Vorrichtungsbauer), die selbständig nach Zeichnungen oder kurzen
Angaben besonders schwierige Spezialvorrichtungen herstellen |
Bei der Feuerwehr |
21. |
Gelernte Arbeiter, die hochempfindliche oder komplizierte
Spezialgeräte der Feuerwehr nach Maßgabe von Rechtsvorschriften oder
Sicherheitsnormen prüfen und selbständig instand setzen |
In der Polizeiverwaltung |
22. |
Waffenmechaniker mit Zeugnis einer waffentechnischen Schule |
Bei den
Universitäten |
23. |
Gelernte Arbeiter in Forschungswerkstätten, die die für die
Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten komplizierten
Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen
oder bedienen und instand setzen, nach dreijähriger
Berufserfahrung |
|
Protokollerklärung:
Die dreijährige Berufserfahrung kann auch in entsprechender Tätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein. |
Bei Theatern und Bühnen |
24. |
Erste Bühnenrnaschinisten |
25. |
Erste Beleuchter |
26. |
Probenmeister |