Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 7

1. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1, 13 bis 38 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 6
2. Heizer
a) mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
b) mit Heizerprüfung,
die Heizungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 17,44 MW verantwortlich betreiben und die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten auszuführen haben, nach dreijähriger Bewährung an diesen Anlagen
3. Metallhandwerker als Maschinisten, die Hochdruckturbinenanlagen mit einer Leistung von 1,5 MVA verantwortlich bedienen und die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Anlagen auszuführen haben, nach dreijähriger Bewährung an diesen Anlagen
4. Schaltwärter in Kraftwerkschaltwarten mit zugehörigen Generatoren und Hochspannungsschaltanlagen nach dreijähriger Bewährung an diesen Anlagen
5. Betriebshandwerker als Leitwarte in Warten der Gebäudeleittechnik mit Aufgaben zur selbständigen Führung und Leitung betriebstechnischer Anlagen der Elektro-, Versorgungs- und Regeltechnik sowie der allgemeinen Betriebstechnik für Gebäude einschließlich Störungserkennung mit Anweisungen für die Fehlerbeseitigung nach dreijähriger Berufserfahrung
6. Büromaschinenmechaniker, die hochwertige oder komplizierte Rechen- oder Buchungsmaschinen selbständig warten und instand setzen
7. Dreher, die selbständig nach Zeichnungen oder kurzen Angaben hochwertige Formteile anfertigen
8. Elektriker oder Elektromechaniker, die schwierige elektrische Anlagen (Schaltanlagen, Schutz-, Steuer-, Meß- oder Regeleinrichtungen, Fernwirkanlagen) selbständig erstellen oder selbständig instand setzen und unterhalten
9. Feinmechaniker, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Geräten ausführen
10. Fernmeldemechaniker und Fernmeldemonteure, die besonders schwierige lnstandsetzungsarbeiten an komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen 
11. Gärtner, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 22 herausheben, dass ihnen
a) die selbständige und verantwortliche Ausführung baumchirurgischer Arbeiten
oder
b) die Anleitung und Beaufsichtigung von Auszubildenden übertragen ist
12. Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die dazu bestellt sind, Auszubildenden in Betrieben, Werkstätten oder Schulen Unterweisungen zu erteilen
  Protokollerklärung:
1. Für die in den Druckwerkstätten der Hochschule der Künste tätigen gelernten Arbeiter der Lohngruppe 6 gelten die im praktischen Semester sowie bei Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen von ihnen anzuleitenden und zu unterweisenden Studenten des Fachbereiches 5 als Auszubildende im Sinne dieser Fallgruppe.
2. Bei zeitweiser Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 12 wird der entsprechende Lohnausgleich gezahlt.
13. Handwerker Mit Gesellenprüfungszeugnis oder Arbeiter mit Facharbeiterbrief der Lohngruppe 6, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten Geräten selbständig durchführen
  Protokollerklärung:
Von dieser Fallgruppe wird auch die Wartung und Reparatur von Klimaanlagen erfasst.
14. Kraftfahrzeughandwerker, die als Motorspezialisten tätig sind und eine einwandfreie Diagnose an Verbrennungsmotoren stellen sowie selbständig Instandsetzungen von Motoren, z.B. Lagerung von Kurbelwellen und Pleul, Vermessen und Auswinkeln von Lagerung und Kolben, ausführen
15. Kraftfahrzeughandwerker, die in erheblichem Umfange
a) die Vorarbeiten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO
oder
b) die Arbeiten zur Abgassonderuntersuchung nach § 47a und Anlage IXa StVZO verantwortlich ausführen
16. Kraftfahrzeughandwerker, die selbständig durch Gewalteinwirkung beschädigte wesentliche und schwierig herzustellende Teile (insbesondere tragende Teile und Verstrebungen) von Kraftfahrzeugen wiederherstellen, ersetzen, spannen und richten
17. Kraftfahrzeughandwerker, die selbständig und verantwortlich Fehler an komplizierten Spezialgetrieben oder komplizierten Druckluft- oder hydraulisch gesteuerten Spezialaggregaten in Omnibussen oder Sonderfahrzeugen feststellen und diese Getriebe bzw. Aggregate instand setzen, einstellen und überprüfen
18. Reviergärtner im Botanischen Garten
19. Wäscher oder Textilreiniger an Anlagen mit einer täglichen Leistung von durchschnittlich 4t, denen die Beaufsichtigung des Waschprozesses, die Einstellung der Laugen, die Führung der Bestandsbücher sowie die Pflege und Wartung des Maschinenparks obliegt
20. Gelernte Arbeiter (insbesondere Werkzeugrnacher oder Vorrichtungsbauer), die selbständig nach Zeichnungen oder kurzen Angaben besonders schwierige Spezialvorrichtungen herstellen
Bei der Feuerwehr
21. Gelernte Arbeiter, die hochempfindliche oder komplizierte Spezialgeräte der Feuerwehr nach Maßgabe von Rechtsvorschriften oder Sicherheitsnormen prüfen und selbständig instand setzen
In der Polizeiverwaltung
22. Waffenmechaniker mit Zeugnis einer waffentechnischen Schule
Bei den Universitäten
23. Gelernte Arbeiter in Forschungswerkstätten, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten komplizierten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen, nach dreijähriger Berufserfahrung
  Protokollerklärung:
Die dreijährige Berufserfahrung kann auch in entsprechender Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.
Bei Theatern und Bühnen
24. Erste Bühnenrnaschinisten
25. Erste Beleuchter
26. Probenmeister