Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
Lohngruppe 5
1. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten
verrichten Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann |
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2. | der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1, 40 und 50 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4 | |||||||||
3. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 2 bis 4, 8, 10, 12, 24, 25,
31, 34, 37, 38, 42 bis 45, 46, 48 und 49 nach dreijähriger Bewährung in
diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4 oder Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 6, 7, 16, 19, 20, 22, 23, 29 und 32 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4 |
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4. | Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Motorkarren), die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt sind, nach einjähriger Bewährung als solche | |||||||||
5. | Fahrer von Spezialfahrzeugen, für deren Führung der Führerschein der Klasse 2 oder 3 erforderlich ist und die mit technischen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen ausgestattet sind | |||||||||
Protokollerklärung: Fahrer von Spezialfahrzeugen, deren Zusatzeinrichtung
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6. | Fahrer von Baggern und Schaufelladern | |||||||||
7. | Fahrer von Baggern und Schaufelladern, für deren Führung der Führerschein der Klasse 2 oder 3 erforderlich ist | |||||||||
8. | Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 26
ohne einschlägige Ausbildung als Metallhandwerker
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9. | Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 26 und einschlägiger Ausbildung als Metallhandwerker, die selbständig kleinere Instandsetzungsarbeiten durchführen | |||||||||
10. | Hilfslaboranten (Laborgehilfen), die sich aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 28 dadurch herausheben, daß sie mit hochwertigen Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 beschäftigt werden | |||||||||
11. | Maschinisten mit einschlägiger Ausbildung als Metallhandwerker, die auch selbständig kleinere Instandsetzungsarbeiten durchführen | |||||||||
12. | Metallhandwerker als Verbrenner in den Krematorien | |||||||||
13. | Pegelmeßwarte, die hochwertige Wartungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an gewässerkundlichen Meßgeräten ausführen | |||||||||
Bei den Universitäten | ||||||||||
14. | Fahrer von Spezialfahrzeugen in den Versuchsanlagen für Garten- und Landwirtschaftsbau (Fachbereiche 13, 14 und 15 der Technischen Universität sowie Pflanzen-Physiologisches lnstitut und Institut für systematische Botanik der Freien Universität), die mit technischen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen ausgestattet sind | |||||||||
15. | Hausmeister mit vielseitiger handwerklicher Tätigkeit | |||||||||
Bei Theatern und Bühnen | ||||||||||
16. | Arbeiter, die die Maschinerie auf dem Schnürboden der Deutschen Oper bedienen | |||||||||
17. | Beleuchter | |||||||||
18. | Bühnenarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4 | |||||||||
19. | Bühnenhandwerker | |||||||||
20. | Requisiteure mit einschlägiger handwerklicher Ausbildung, die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit Requisiten herstellen und instand setzen, nach dreijähriger Bewährung als solche | |||||||||
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt: | ||||||||||
21. | Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllen | |||||||||
22. | Bäcker oder Konditoren | |||||||||
23. | Betriebshandwerker in Krankenhäusern | |||||||||
24. | Büromaschinenmechaniker | |||||||||
25. | Dreher | |||||||||
26. | Elektriker | |||||||||
27. | Fliesen- und Plattenleger | |||||||||
28. | Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die als Alleinkraft Facharbeiten verrichten | |||||||||
29. | Köche | |||||||||
30. | Schneider und Schuhmacher bei der Polizei und der Feuerwehr | |||||||||
31. | Schweißer mit handwerklicher Ausbildung | |||||||||
32. | Spritzlackierer | |||||||||
In der Polizeiverwaltung | ||||||||||
33. | Kürschner | |||||||||
Protokollerklärung zur Fallgruppe
4: Die bei der Fahrbereitschaft der Polizei als Schichtführer eingesetzten Kraftfahrer erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 9 v. H. des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 für die Stunden, in denen sie als Schichtführer tätig sind, ohne dass die mit dem Pauschallohn abgegoltenen Zeitzuschläge hierdurch beeinflusst werden. |
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Bei den Universitäten | ||||||||||
34. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen, soweit nicht in die Lohngruppe 6 einzureihen | |||||||||
35. | Tierkrankenpfleger in Tierkliniken | |||||||||
36. | Tierpfleger, die zu experimentellen Tätigkeiten (einschließlich der Zucht hierfür) mit Tieren herangezogen werden, die über das Kennzeichnen der Tiere hinausgehen | |||||||||
Bei Theatern und Bühnen |
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37. |
Beleuchter mit abgeschlossener Ausbildung in einem Elektrofachberuf im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 | |||||||||
38. | Elektriker | |||||||||
39. | Handwerker in den Werkstätten der städtischen Bühnen | |||||||||
40. | Kostümplastiker | |||||||||
41. | Kostümweißnäher mit abgeschlossener Ausbildung im Ausbildungsberuf Schneider | |||||||||
42. | Theaterplastiker | |||||||||
Protokollerklärung zu den Fallgruppen 38 bis 42: Die in diesen Fallgruppen genannten gelernten Arbeiter erhalten zur Abgeltung der durch den Theaterbetrieb bedingten Besonderheiten des handwerklichen Einsatzes eine Lohnzulage in Höhe von 2 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe. Diese Zulage ist auch nach Einreihung dieser Arbeiter in die Lohngruppe 6 bzw. 6a zu gewähren. |