BAT/BAT-O
Abschnitt III - Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6
Gelöbnis
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte
Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis
wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch
Handschlag bekräftigt:
"Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft
erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie
die Gesetze wahren."
Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mit zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.