Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BAT/BAT-O
Abschnitt XIV - Besondere Vorschriften

§ 65
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung) in der jeweiligen Fassung.