BAT/BAT-O
Abschnitt XIV - Besondere Vorschriften
§ 65
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung) in der jeweiligen Fassung.