Humboldt-Universität zu Berlin | Gremien & Beauftragte, Wichtige Dokumente | Personalrat des Hochschulbereichs | Tarifverträge | Bundes-Angestelltentarifvertrag | Paragraph 58 BAT/BAT-O Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).