BAT/BAT-O
Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 57
Schriftform der Kündigung
Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.