BAT/BAT-O
Abschnitt X - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.