BAT/BAT-O
Abschnitt IX - Reisekostenvergütung-, Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
§ 42
Reisekostenvergütung
(1) Für die Erstattung von
a) | Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung), |
b) | Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung), |
c) | Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, |
d) | Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen, |
und | |
e) | Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlass |
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.