BAT/BAT-O
Abschnitt VI - Eingruppierung
Gilt nicht für den Bereich BAT-O
Im Bereich BAT-O gilt: § 25 (nicht besetzt)
§ 25
Prüfungserfordernis
Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für die Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.