BAT/BAT-O
Abschnitt I - Geltungsbereich
§ 1a
Besonderer Geltungsbereich
Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer
a) | der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), |
b) | ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, |
gilt, ersetzt dieser den BAT.*
* Im BAT-O heißt es: BAT-O