Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


BAT/BAT-O
Abschnitt I - Geltungsbereich

§ 1a
Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a)  der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser den BAT.*

* Im BAT-O heißt es: BAT-O