BAT/BAT-O
Abschnitt IV - Arbeitszeit
§ 16a
Nichtdienstplanmäßige Arbeit
(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht
unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung
mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen
bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn
wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die
kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei
Angestellten, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen,
dass die Arbeitsleistung außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes
erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.