Humboldt-Universität zu Berlin | Gremien & Beauftragte, Wichtige Dokumente | Personalrat des Hochschulbereichs | Tarifverträge | Bundes-Angestelltentarifvertrag | Paragraph 14 BAT/BAT-O Abschnitt III - Allgemeine Arbeitsbedingungen § 14 Haftung Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.