Erster Teil
Punktemodell
Abschnitt III
Betriebsrente
§ 5
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von
dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente
bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuweisen.
3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.