Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 35
Sterbegeld
1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 | 1535 Euro, |
im Jahr 2003 | 1500 Euro, |
im Jahr 2004 | 1200 Euro, |
im Jahr 2005 | 900 Euro, |
im Jahr 2006 | 600 Euro, |
im Jahr 2007 | 300 Euro. |
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.