Erster Teil
Punktemodell
Abschnitt III
Betriebsrente
§ 13
Erlöschen
(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) | in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder |
b) | für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder |
c) | der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist. |
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer geheiratet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen-/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.
(3) 1Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt ferner
unbeschadet des Satzes 2 mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung
eines deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist, durch die die/der
Betriebsrentenberechtigte
a) |
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren oder |
b) | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten |
verurteilt worden ist. 2Es ist eine Beitragserstattung nach § 24 durchzuführen.